Flugärger: Entschädigung bei Verspätung und Ausfall
EU-Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004
Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 schützt Reisende bei großer Verspätung, Annullierung und Überbuchung. Sie gilt für Flüge ab einem EU-Flughafen sowie für Flüge in die EU mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU. Je nach Situation können Ausgleichszahlungen sowie Betreuungs- und Unterstützungsleistungen verlangt werden.
Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden, bei Annullierung oder bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung kommt eine pauschale Ausgleichszahlung in Betracht. Deren Höhe richtet sich nach der Flugdistanz und ist gesetzlich gestaffelt. Die Zahlung ist unabhängig vom Ticketpreis und steht grundsätzlich jedem betroffenen Fluggast zu.
Betreuungsleistungen und außergewöhnliche Umstände
Unabhängig von einer Ausgleichszahlung haben Sie bei längeren Wartezeiten Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Getränke und gegebenenfalls eine Hotelunterkunft mit Transfer. Bei Annullierung können Sie zudem zwischen einer anderweitigen Beförderung und der Erstattung des Ticketpreises wählen.
Ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände nachweist, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, etwa extreme Wetterlagen oder Streiks Dritter. Die Betreuungspflichten bleiben jedoch häufig auch in solchen Fällen bestehen. Im Streit über die Umstände trägt die Airline die Beweislast.
Ansprüche schriftlich geltend machen
Wenden Sie sich mit Ihren Ansprüchen direkt und schriftlich an die ausführende Fluggesellschaft und nennen Sie Flugnummer, Datum und die konkrete Beeinträchtigung. Bewahren Sie Bordkarten, Buchungsbelege und Nachweise über entstandene Kosten auf. Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ab, können eine Schlichtungsstelle oder rechtliche Hilfe weiterführen.

